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BFH Urteil v. - II R 38/09

Gesetze: BewG § 11 Abs. 2, EStG § 6 Abs. 2, ErbStG § 12 Abs. 2, EStG § 7 Abs. 2

Abweichende Schätzung der Ertragsaussichten im Stuttgarter Verfahren

Leitsatz

Das Stuttgarter Verfahren zur Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften ist ein auch für die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer geeignetes Schätzungsverfahren. Nach dem Stuttgarter Verfahren ist bei der Regelbewertung der gemeine Wert unter Berücksichtigung des Vermögenswerts und des Ertragshundertsatzes der Kapitalgesellschaft zu ermitteln.
Die Ertragsaussichten der Gesellschaft bestimmen sich nach dem künftigen ausschüttungsfähigen Ertrag. Die Anteilsbewertung nach dem Stuttgarter Verfahren geht davon aus, dass der Betrieb in wirtschaftlich gleichem Umfang weitergeführt wird. Dies rechtfertigt im Allgemeinen den Schluss, dass sich auch die Ertragslage in den nächsten Jahren nicht wesentlich ändern wird. Bei der Schätzung des voraussichtlichen künftigen Jahresertrags kann daher der in der Vergangenheit tatsächlich erzielte, nach R 99 Abs. 3 ErbStR 1999 gewichtete Durchschnittsertrag als wichtige Beurteilungsgrundlage herangezogen werden.
Eine von der Anordnung in R 99 Abs. 1 Satz 3 ErbStR 1999 abweichende andere Schätzung der Ertragsaussichten kann nur geboten sein, wenn es nach den Verhältnissen des Stichtags offensichtlich ist, dass in Zukunft ein erheblich niedrigerer oder höherer Ertrag zu erwarten ist.
Dabei können Verhältnisse und Gegebenheiten berücksichtigt werden, die im Bewertungszeitpunkt zwar noch nicht eingetreten, aber so hinreichend konkretisiert sind, dass mit ihnen zu diesem Zeitpunkt objektiv als Tatsachen zu rechnen ist.
Bei der Ermittlung des Ertragshundertsatzes können auch die in vollem Umfang als Betriebsausgaben abgezogenen Anschaffungskosten für geringwertige Wirtschaftsgüter dem körperschaftsteuerlichen Einkommen der GmbH hinzuzurechnen sein. Es sind jedoch zumindest die normalen Absetzungen für Abnutzung zu gewähren. Bei Anschaffungskosten von erheblichem Umfang ist die Anweisung in R 44 Abs. 2 Satz 3 EStR 1999 zur Inanspruchnahme von Halbjahresabschreibungen insoweit nicht anzuwenden.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 765 Nr. 5
StBW 2011 S. 395 Nr. 9
UAAAD-78873

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