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BFH Urteil v. - V R 22/09

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1a, Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8, Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 5

Vorliegen einer Geschäftsveräußerung; richtlinienkonforme Auslegung des § 1 Abs. 1a UStG

Leitsatz

§ 1 Abs. 1a UStG setzt voraus, dass ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. § 1 Abs. 1a UStG dient der Umsetzung von Art. 5 Abs. 8 und Art. 6 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG in nationales Recht und ist entsprechend dieser Bestimmung richtlinienkonform auszulegen.
Eine Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG liegt nicht vor, wenn die unternehmerische Tätigkeit des Veräußerers im Wesentlichen darin besteht, ein Gebäude zu errichten und Mieter für die einzelnen Mieteinheiten zu finden, um es im Anschluss an die Fertigstellung aufgrund der bereits erfolgten Vermietung besser veräußern zu können. Ein Vermietungsunternehmen, das vom Erwerber fortgeführt werden könnte, liegt dann nicht vor.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 854 Nr. 5
DB 2011 S. 1091 Nr. 19
HFR 2011 S. 565 Nr. 5
IAAAD-78877

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