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BAG Beschluss v. - 6 AZB 3/11

Gesetze: § 11a Abs 3 ArbGG, § 114 S 1 ZPO, § 121 ZPO, § 55 Abs 1 RVG

Prozesskostenhilfe - Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung

Leitsatz

Würde eine wirtschaftlich leistungsfähige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen, weil ihr ein kostengünstigerer Weg offensteht und dieser Weg genauso Erfolg versprechend ist, ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung einer bedürftigen Partei in der Regel mutwillig iSv. § 114 Satz 1 ZPO.

Fundstelle(n):
DB 2011 S. 16 Nr. 12
DB 2011 S. 716 Nr. 12
NJW 2011 S. 1161 Nr. 16
PAAAD-79517

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