Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BGH Beschluss v. - VII ZB 20/09

Gesetze: § 269 Abs 3 S 2 ZPO, § 485 ZPO

Selbstständiges Beweisverfahren: Umdeutung einer unzulässigen einseitigen Erledigungserklärung in eine Antragsrücknahme

Leitsatz

Eine im selbstständigen Beweisverfahren unzulässige einseitige Erledigungserklärung des Antragstellers ist regelmäßig in eine Antragsrücknahme mit der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO umzudeuten. Das gilt auch dann, wenn das Beweissicherungsinteresse zum Zeitpunkt der Erklärung entfallen war (Bestätigung von , WuM 2011, 46) .

Fundstelle(n):
DB 2011 S. 8 Nr. 13
NJW-RR 2011 S. 932 Nr. 13
ZAAAD-79557

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank