Kein Rechtsschutzbedürfnis für eine auf Änderung der Lohnsteuerkarte gerichtete Klage nach Abschluss des Lohnkontos des Arbeitnehmers
Leitsatz
1. Nach Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung können etwaige Fehler beim Lohnsteuerabzug nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berichtigt werden. Für eine Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung besteht nach diesem Zeitpunkt kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Kann der Lohnsteuerabzug nicht mehr geändert werden, so verliert auch die Änderung der diesem zugrunde zu legende Lohnsteuerkarte ihre rechtliche Bedeutung. Für eine auf Änderung der Lohnsteuerkarte gerichtete Klage entfällt daher ebenfalls das Rechtsschutzbedürfnis. Der Arbeitnehmer wird dadurch nicht rechtlos gestellt, denn etwaige Fehler beim Lohnsteuerabzug können im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berichtigt werden, bei der keine Bindung an den Inhalt der Lohnsteuerbescheinigung besteht. 2. Die Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG durch das StÄndG 2007 war mit dem GG vereinbar.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2011 S. 786 Nr. 5 TAAAD-79653