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BFH Urteil v. - VI R 62/09

Gesetze: AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 42d Abs. 3 Satz 4, EStG § 42e

Keine Zurechnung von Kenntnissen einer weisungsbefugten Oberbehörde im Rahmen des § 173 Abs. 1 AO; keine Bindung der im Lohnsteuerabzugsverfahren dem Arbeitgeber erteilten Anrufungsauskunft für das Veranlagungsverfahren

Leitsatz

1. Kenntnisse einer weisungsbefugten Oberbehörde über eine dem Veranlagungsfinanzamt bei der Steuerfestsetzung nicht bekannte Tatsache muss sich dieses im Rahmen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht zurechnen lassen.
2. Der Inhalt einer im Lohnsteuerabzugsverfahren dem Arbeitgeber erteilten Anrufungsauskunft bindet die Wohnsitzfinanzämter bei der Einkommensteuerveranlagung der Arbeitnehmer nicht.
3. Die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung im Lohnsteuerabzugsverfahren nach § 42d Abs. 3 Satz 4 EStG steht der Inanspruchnahme des Arbeitnehmers im Veranlagungsverfahren nicht entgegen.
Vergleichbar .

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 751 Nr. 5
XAAAD-79656

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