Keine Zurechnung von Kenntnissen einer weisungsbefugten Oberbehörde im Rahmen des § 173 Abs. 1 AO; keine Bindung der im Lohnsteuerabzugsverfahren dem Arbeitgeber erteilten Anrufungsauskunft für das Veranlagungsverfahren
Leitsatz
1. Kenntnisse einer weisungsbefugten Oberbehörde über eine dem Veranlagungsfinanzamt bei der Steuerfestsetzung nicht bekannte Tatsache muss sich dieses im Rahmen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht zurechnen lassen. 2. Der Inhalt einer im Lohnsteuerabzugsverfahren dem Arbeitgeber erteilten Anrufungsauskunft bindet die Wohnsitzfinanzämter bei der Einkommensteuerveranlagung der Arbeitnehmer nicht. 3. Die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung im Lohnsteuerabzugsverfahren nach § 42d Abs. 3 Satz 4 EStG steht der Inanspruchnahme des Arbeitnehmers im Veranlagungsverfahren nicht entgegen. Vergleichbar .
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2011 S. 751 Nr. 5 XAAAD-79656