Keine Bindung der im Lohnsteuerabzugsverfahren dem Arbeitgeber erteilten Anrufungsauskunft für das Veranlagungsverfahren; keine Einschränkung des Vorbehalts der Nachprüfung, wenn das Finanzamt auf fehlende Unterlagen hinweist
Leitsatz
Die Anrufungsauskunft nach § 42e EStG bindet ausschließlich das erteilende Betriebsstättenfinanzamt im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens. Die Auskunft bindet nicht die für die Arbeitnehmer zuständigen Wohnsitzfinanzämter im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Das Lohnsteuerabzugsverfahren ist ein Vorauszahlungsverfahren, dessen Besonderheiten und Regelungen nicht in das Veranlagungsverfahren hineinwirken. Die Beschränkungen für eine Inanspruchnahme des Arbeitnehmers gemäß § 42d Abs. 3 Satz 4 EStG gelten nur innerhalb des Lohnsteuerabzugsverfahrens. Im Veranlagungsverfahren kann der Arbeitnehmer uneingeschränkt in Anspruch genommen werden.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2011 S. 753 Nr. 5 RAAAD-79658