Keine Änderung der Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen nach Zahlungsverjährung
Leitsatz
Die Frist für die Zahlungsverjährung (§ 228 AO) wird durch die Bekanntgabe der Einkommensteuerfestsetzung in Lauf gesetzt, und zwar ungeachtet dessen, ob diese Festsetzung mit der Ausweisung eines Erstattungsanspruchs oder gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 EStG einer Abschlusszahlung verbunden wird. Die Anrechnung von Kapitalertragsteuer und Körperschaftsteuer kann daher nach Ablauf der in § 228 Satz 2, § 229 Abs. 1 AO geregelten Frist weder zugunsten noch zu Lasten des Steuerpflichtigen geändert werden.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2011 S. 750 Nr. 5 BAAAD-79659