Gewährung eines Darlehens von einem Gesellschafter zu Gunsten seiner GmbH und seiner Mitgesellschafter; kein Aufwendungsersatzsanspruch gegenüber der GmbH
Leitsatz
1. Finanzierungshilfen oder Finanzierungsmaßnahmen werden zu funktionellem Eigenkapital, wenn ein GmbH-Gesellschafter der Gesellschaft in der Krise der Gesellschaft ein Darlehen gewährt, eine Bürgschaft übernimmt, eine Sicherheit bestellt oder eine andere Rechtshandlung im Sinne des § 32a Abs. 3 Satz 1 GmbHG a.F. unternimmt und diese Finanzierungsmaßnahmen eigenkapitalersetzenden Charakter haben. Maßgebend dafür ist, ob ein Gesellschafter der Gesellschaft in einem Zeitpunkt, in dem ihr die Gesellschafter als ordentliche Kaufleute Eigenkapital zugeführt hätten (Krise der Gesellschaft), stattdessen ein Darlehen gewährt oder eine dem Darlehen wirtschaftlich entsprechend andere Rechtshandlung ausführt. Eine einem Darlehen wirtschaftlich vergleichbare Rechtshandlung gemäß § 32a Abs. 3 Satz 1 GmbHG a.F. liegt vor, wenn sich ein qualifiziert an einer GmbH beteiligter Gesellschafter zu Gunsten eines Dritten verbürgt, um zu ermöglichen, dass dieser mit der GmbH ein für sie günstiges Geschäft abschließt und der Gesellschafter nach seiner Inanspruchnahme aus der Bürgschaft einen Aufwendungsersatzanspruch gegen die GmbH nicht geltend macht und in der Liquidation endgültig mit ihm ausfällt. 2. Im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung legen die Beteiligten hinsichtlich bestimmter Sachverhalte, deren Klärung schwierig, aber zur Festsetzung der Steuer notwendig ist, den möglichst zutreffenden Besteuerungssachverhalt im Sinne des § 88 AO einvernehmlich fest. Vergleiche über Steueransprüche sind demgegenüber wegen der Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht möglich.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2011 S. 778 Nr. 5 GmbH-StB 2011 S. 134 Nr. 5 GmbHR 2011 S. 557 Nr. 10 HFR 2011 S. 643 Nr. 6 StBW 2011 S. 342 Nr. 8 SAAAD-79662