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Ausschluss der Steuerbefreiung für Wertaufholungen bei vorangeganenen Teilwertabschreibungen
Erträge aus einer Teilwertaufholung für eine Beteiligung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i. V. m. Nr. 1 Satz 4 EStG fallen grundsätzlich unter die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a Satz 1 EStG bzw. des § 8b Abs. 2 KStG.
Dies gilt jedoch nicht, soweit
die Teilwertaufholung lediglich eine Teilwertabschreibung rückgängig macht, die in vollem Umfang zu einer Gewinnminderung geführt hat und diese (noch) nicht durch einen Wertansatz nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG ausgeglichen worden ist (§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a Satz 2 EStG) bzw.
der Anteil in früheren Jahren steuerwirksam auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben und die Gewinnminderung nicht durch den Ansatz eines höheren Wertes ausgeglichen worden ist (§ 8b Abs. 2 Satz 4 KStG).
Teilwertabschreibungen auf Anteile an Körperschaften waren zu Zeiten der Geltung des Anrechnungsverfahrens (AV) grundsätzlich in voller Höhe steuerwirksam (Ausnahmen s. § 8b KStG a. F.), im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens (HEV) bzw. Teileinkünfteverfahrens (TEV) sind diese bei natürlichen Personen zur Hälfte bzw. zu 40 % sowie bei Körperschaften in vollem Umfang steuerlich nicht abziehbar (§ 3c Abs. 2 EStG, § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG).
Bei einer Teilwertaufholung für Anteile an Körperschaften während der Geltung des HEV/TEV ergibt sich ein Reihenfolgeproblem, wenn vorangegangene Teilwertabschreibungen auf diese A...