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Allgemeinverfügung [betr. Nichtabziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten vor 2006]
Aufgrund
des § 367 Abs. 2b und des § 172 Abs. 3 der Abgabenordnung und
der Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des und
ergeht folgende Allgemeinverfügung:
Am anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer sowie gegen gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen für Veranlagungs- bzw. Feststellungszeiträume vor 2006 werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Nichtabziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten oder die begrenzte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung (§ 33c EStG) verstoße gegen das Grundgesetz.
Entsprechendes gilt für am anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung oder einer gesonderten (und ggf. einheitlichen) Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für Veranlagungs- bzw. Feststellungszeiträume vor 2006.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Ste...