Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Steuerabzug nach § 50a EStG; Geltendmachung von Betriebsausgaben/Werbungskosten durch den Vergütungsgläubiger
Bezug:
Bezug:
Rechtslage für Vergütungen, die vor dem zugeflossen sind
Es kommt immer wieder vor, dass beschränkt steuerpflichtige Vergütungsgläubiger einen (nachträglichen) Antrag auf Berücksichtigung von Kosten im Zusammenhang mit dem Steuerabzug nach § 50a EStG beim Betriebsstättenfinanzamt des Vergütungsschuldners stellen. Diese Anträge sind abzulehnen.
Aufgrund der EuGH-Rechtsprechung („Scorpio”) können unmittelbare Aufwendungen im Zusammenhang mit der Darbietung bereits im Steuerabzugsverfahren berücksichtigt werden. Die Minderung der Bemessungsgrundlage darf aber nur dann erfolgen, wenn der Vergütungsgläubiger dem Vergütungsschuldner die unmittelbaren Aufwendungen nachgewiesen hat. Auf das wird hingewiesen.
Das als Begründung für die Änderung von den Antragstellern teilweise angeführte (2. Leitsatz) führt zu keinem anderen Ergebnis. Im 1. Leitsatz stellt der BFH fest, dass unmittelbare Aufwendungen, welche dem Vergütungsschuldner mitgeteilt werden, bereits im Steuerabzugsverfahren zu berücksichtigen sind. Wurden die unmittelbaren Aufwendungen nicht im Steuerabzugsverfahren berücksi...