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BGH Urteil v. - I ZR 46/09

Gesetze: § 7 Abs 2 Nr 2 Alt 1 UWG 2004, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO

Wettbewerbsrecht: Bestimmtheit eines am Gesetzeswortlaut ausgerichteten Verbotsantrags und Reichweite des auf Wiederholungsgefahr gestützten Unterlassungsanspruchs wegen unverlangter Werbeanrufe - Verbotsantrag bei Telefonwerbung

Leitsatz

Verbotsantrag bei Telefonwerbung

1. Ein Verbotsantrag kann hinreichend bestimmt sein, auch wenn er im Wesentlichen am Wortlaut des § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG 2004 ausgerichtet und nur hinsichtlich des Begriffs der Einwilligung modifiziert ist .

2. Bei einem unverlangten Werbeanruf ist der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch nicht auf den Gegenstand des Werbeanrufs beschränkt, wenn bei dem Unternehmen, von dem der Werbeanruf ausgeht (etwa einem Callcenter), der Gegenstand der Werbung beliebig austauschbar ist .

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2011 S. 7 Nr. 13
WM 2011 S. 665 Nr. 14
GAAAD-79880

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