(Anlasslose Vorratsdatenspeicherung: Verwertung der während der Geltungsdauer der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts erhobenen Telekommunkationsdaten im Strafverfahren)
Leitsatz
1. Das u.a.) hat der Erhebung von Telekommunikationsdaten und deren Übermittlung zum Zweck der Strafverfolgung während der Geltungsdauer und nach Maßgabe der einstweiligen Anordnung vom (1 BvR 256/08, BVerfGE 121, 1) nicht nachträglich die Rechtsgrundlage entzogen .
2. Die Verwendung solcher Daten im Strafverfahren durch ihre Einführung in die Hauptverhandlung und Verwertung im Rahmen der Urteilsfindung bleibt auch nach dem rechtmäßig .
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): NJW 2011 S. 1827 Nr. 25 NJW 2011 S. 8 Nr. 15 NJW 2011 S. 8 Nr. 18 wistra 2011 S. 231 Nr. 6 KAAAD-79883