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BGH Urteil v. - XI ZR 168/08

Gesetze: § 305 BGB, §§ 305ff BGB, § 305c Abs 2 BGB, § 1032 Abs 1 ZPO

Schiedsvereinbarung: Auslegung eines formularmäßigen Schiedsvertrages zwischen einem Terminoptionsvermittler und einem Anleger bezüglich der Geltung des Vertrages für dessen Ansprüche gegen Dritte und Rechtzeitigkeit der Einrede des Schiedsvertrages

Leitsatz

1. Zur Auslegung einer in einem formularmäßigen Schiedsvertrag zwischen einem gewerblichen Terminoptionsvermittler und einem Anleger enthaltenen Klausel über die Geltung des Vertrags für Ansprüche des Anlegers gegen Dritte .

2. Die Einrede des Schiedsvertrags ist nur dann rechtzeitig erhoben, wenn der Beklagte vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache auch den Schiedsvertrag, auf den er die Einrede stützt, konkret bezeichnet .

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2011 S. 1043 Nr. 17
DB 2011 S. 1163 Nr. 20
DB 2011 S. 6 Nr. 14
NJW 2011 S. 8 Nr. 17
NJW-RR 2011 S. 1188 Nr. 17
WM 2011 S. 650 Nr. 14
ZIP 2011 S. 1220 Nr. 25
DAAAD-79894

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