1. Nach dem auch im Bereich des BKGG geltenden steuerlichen Zuflussprinzip ist eine für das Vorjahr bestimmte Stipendienzahlung grundsätzlich dem Kalenderjahr zuzuordnen, in dem sie tatsächlich an das sich in Berufsausbildung befindliche Kind gezahlt worden ist.
2. Eine wiederkehrende Einnahme ist auch im Kindergeldrecht kurze Zeit nach dem Ende des Kalenderjahrs zugeflossen, wenn der Zufluss höchstens 10 Tage nach diesem Zeitpunkt erfolgt ist (Anschluss an die stRspr des BFH, vgl zB = BFHE 218, 372, 374).
3. Eine rückwirkende Aufhebung der Kindergeldbewilligung wegen Überschreitung des Grenzbetrags im Sinne des § 2 Abs 2 Satz 2 BKGG darf sich nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X nur auf den Teil der Leistung erstrecken, der dem Betrag der Einkünfte und Bezüge entspricht, um den der Grenzbetrag überschritten ist (Bestätigung von = SozR 3-1300 § 48 Nr 42).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BSG:2011:170211UB10KG509R0
Fundstelle(n): BFH/NV 2011 S. 1104 Nr. 6 DB 2011 S. 9 Nr. 29 DStR 2011 S. 1718 Nr. 36 YAAAD-79968