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BFH Urteil v. - XI R 15/09

Gesetze: AO § 41 Abs. 2, UStG § 2 Abs. 1

Zurechnung von Leistungen bei einem Strohmannverhältnis

Leitsatz

Wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen ist, ergibt sich regelmäßig aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen. Leistender kann dabei auch ein "Strohmann" sein.
Tritt jemand im Rechtsverkehr (als sog. "Strohmann") im eigenen Namen aber für Rechnung eines anderen auf, der - aus welchen Gründen auch immer - nicht selbst als berechtigter oder verpflichteter Vertragspartner in Erscheinung treten will (sog. "Hintermann"), ist zivilrechtlich grundsätzlich nur der "Strohmann" aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet. Dementsprechend sind dem "Strohmann" auch solche Leistungen zuzurechnen, die der "Hintermann" berechtigterweise im Namen des Strohmannes tatsächlich ausgeführt hat. Entsprechende Grundsätze gelten für den "Strohmann" als Leistungsempfänger.
Unbeachtlich ist das "vorgeschobene" Strohmanngeschäft nur dann, wenn es nur zum Schein abgeschlossen wird, d.h. wenn die Vertragsparteien - der "Strohmann" und der Leistungsempfänger - einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Leistungsempfängers und dem "Hintermann" eintreten sollen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 867 Nr. 5
HFR 2011 S. 677 Nr. 6
StBW 2011 S. 391 Nr. 9
wistra 2011 S. 237 Nr. 6
GAAAD-79987

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