Feststellungsklage einer Organgesellschaft unzulässig
Leitsatz
Ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 41 Abs. 1 FGO muss ein eigenes abgabenrechtliches Verhältnis des Klägers zum Finanzamt sein, da nur hierfür der Finanzrechtsweg eröffnet ist. Ein Feststellungsbegehren, das allein die privatrechtlichen Beziehungen eines Klägers zu seinen Vertragspartnern und/oder ausschließlich deren abgabenrechtliche Verhältnisse betrifft, ist unzulässig. Macht eine Organgesellschaft mit der Feststellungsklage geltend, dass die von ihr gezahlten Abwassergebühren als Entgelt für eine umsatzsteuerpflichtige Abwasserentsorgungsleistung zu beurteilen sind, ist die Klage unzulässig. Diesem auf die beabsichtigte Geltendmachung eines Vorsteuerabzugs gerichteten Feststellungsbegehren fehlt es an dem erforderlichen eigenen abgabenrechtlichen Interesse der Gesellschaft, da sie als Organgesellschaft in einer bestehenden Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG kein eigenes Vorsteuerabzugsrecht nach § 15 Abs. 1 UStG aus ihren Leistungsbezügen hat. Das Vorsteuerabzugsrecht entsteht ausschließlich beim Organträger.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2011 S. 839 Nr. 5 HFR 2011 S. 659 Nr. 6 QAAAD-79988