"Platten-Crash" der Computeranlage kein Wiedereinsetzungsgrund,
wenn die Fristversäumnis auch auf einer fehlerhaften Berechnung der
Beschwerdebegründungsfrist durch den Prozessbevollmächtigten beruhen
kann
Leitsatz
Ein beim Lesen der Rechtsmittelbelehrung erfolgender Fehler des
Prozessbevollmächtigten schließt eine Wiedereinsetzung
grundsätzlich aus. Bei einem "Platten-Chrash" der
Computeranlage kann eine Wiedereinsetzung allenfalls dann gewährt werden,
wenn dieser ursächlich für die Versäumung der Rechtsmittelfrist
war. Treten EDV-Probleme auf, erfordert eine
ordnungsgemäße Büroorganisation, dass jedenfalls die
Fristenkontrolle in einer Weise sichergestellt wird, dass sich die technischen
Probleme hierauf nicht auswirken
können.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2011 S. 823 Nr. 5 StBW 2011 S. 455 Nr. 10 ZAAAD-79998