Keine Wiedereinsetzung bei Organisationsverschulden seitens des Finanzamts (hier: verspätete Weiterleitung einer Revisionsbegründung an den BFH)
Leitsatz
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Behörde sich die Versäumung einer gesetzlichen Frist als schuldhaft anrechnen lassen muss, gelten nach der Rechtsprechung des BFH grundsätzlich die gleichen Maßstäbe, wie sie von der Rechtsprechung für das Wiedereinsetzungsgesuch eines Steuerpflichtigen entwickelt worden sind. Wird ein Finanzamt durch einen zum Richteramt befähigten Beamten der Oberfinanzdirektion vertreten, ist dessen schuldhaftes Handeln dem Finanzamt als eigenes zuzurechnen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2011 S. 830 Nr. 5 StBW 2011 S. 549 Nr. 12 TAAAD-80005