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BFH Beschluss v. - VII B 224/10

Gesetze: FGO § 114 Abs. 1, AO § 258, InsO § 17 Abs. 1, InsO § 17 Abs. 2

Vom Finanzamt gestellter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kein Verwaltungsakt; kein förmlicher Widerruf einer mit dem Schuldner getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung vor Einleitung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen

Leitsatz

1. Der Antrag des Finanzamts auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Steuerschuldners darf nicht rechtsmissbräuchlich und aus sachfremden Erwägungen gestellt werden. Dies ist z.B. dann anzunehmen, wenn das Finanzamt lediglich die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Vollsteckungsschuldners bezweckt.
Bei dem Antrag des Finanzamts auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, so dass als vorläufiger Rechtsschutz eine einstweilige Anordnung nach § 114 FGO in Betracht kommt. Dabei hat sich die Prüfung des Gerichts auf die Erfolgsaussichten des Antragstellers im Hauptsacheverfahren zu erstrecken.
2. Wird eine vom Steuerschuldner mit dem Finanzamt getroffene Ratenzahlungsvereinbarung wegen Nichteinhaltung seitens des Steuerschuldners gegenstandslos, muss sie nicht förmlich widerrufen werden. Nach Ablehnung der beantragten Reduzierung der Ratenhöhe und Zurückweisung des dagegen erhoben Einspruchs muss der Steuerschuldner mit der umgehenden Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen rechnen.

Fundstelle(n):
AO-StB 2011 S. 136 Nr. 5
BFH/NV 2011 S. 763 Nr. 5
StBW 2011 S. 400 Nr. 9
StuB-Bilanzreport Nr. 20/2011 S. 805
ZIP 2011 S. 724 Nr. 15
DAAAD-80006

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