Vom Finanzamt gestellter Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens kein Verwaltungsakt; kein förmlicher Widerruf einer
mit dem Schuldner getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung vor Einleitung weiterer
Vollstreckungsmaßnahmen
Leitsatz
1. Der Antrag des Finanzamts auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Steuerschuldners darf
nicht rechtsmissbräuchlich und aus sachfremden Erwägungen gestellt
werden. Dies ist z.B. dann anzunehmen, wenn das Finanzamt lediglich die
Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Vollsteckungsschuldners
bezweckt. Bei dem Antrag des Finanzamts auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, so dass als
vorläufiger Rechtsschutz eine einstweilige Anordnung nach
§ 114 FGO in Betracht kommt.
Dabei hat sich die Prüfung des Gerichts auf die Erfolgsaussichten des
Antragstellers im Hauptsacheverfahren zu erstrecken. 2. Wird
eine vom Steuerschuldner mit dem Finanzamt getroffene Ratenzahlungsvereinbarung
wegen Nichteinhaltung seitens des Steuerschuldners gegenstandslos, muss sie
nicht förmlich widerrufen werden. Nach Ablehnung der beantragten
Reduzierung der Ratenhöhe und Zurückweisung des dagegen erhoben
Einspruchs muss der Steuerschuldner mit der umgehenden Einleitung von
Vollstreckungsmaßnahmen
rechnen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): AO-StB 2011 S. 136 Nr. 5 BFH/NV 2011 S. 763 Nr. 5 StBW 2011 S. 400 Nr. 9 StuB-Bilanzreport Nr. 20/2011 S. 805 ZIP 2011 S. 724 Nr. 15 DAAAD-80006