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Bemessungsgrundlage beim Forderungsverkauf
Bezug:
hat der BFH entschieden, dass sich das Entgelt aufgrund einer Abtretung der zugrunde liegenden Forderung gegen einen unter dem Nennwert der Forderung liegenden Forderungskaufpreis nicht ändert. In den Leitsätzen heißt es hierzu wie folgt:
„1. Tritt ein Unternehmer eine Forderung aus einem Umsatzgeschäft gegen einen unter dem Nennwert der Forderung liegenden Forderungskaufpreis ab, mindert sich hierdurch nicht die Bemessungsgrundlage für die an den Schuldner des Entgelts ausgeführte Leistung.
2. Das Entgelt bestimmt sich nach den Zahlungen der Kunden des Unternehmers an den Forderungserwerber.“
Im Urteilsfall betreibt der Forderungsverkäufer ein Fitnessstudio. Seine Umsätze versteuert er nach vereinnahmten Entgelten. Bei Zahlungsverzug der Kunden verkaufte der Studiobetreiber seine Forderungen an ein Factoringunternehmen; anschließend unterwarf er ausschließlich den an ihn gezahlten Forderungskaufpreis (25 % des ursprünglich vereinbarten Entgeltes zwischen ihm und seinen Kunden) der Umsatzsteuer. Das Finanzamt unterstellte mit Verkauf der Forderung den Zufluss des vereinbarten Entgeltes zwischen dem Studiobetreiber und seinen Kunden und unterwar...