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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 2 K 194/10

Gesetze: FGO § 47, ZPO § 418

Wahrung der Klagefrist - Eingangsstempel des Gerichts

Leitsatz

Der Eingangsstempel des Gerichts stellt eine öffentliche Urkunde dar. Ein formell ordnungsgemäßer Eingangsstempel erbringt grundsätzlich den vollen Beweis für Zeit und Ort des Eingangs eines Schriftstückes.

Fundstelle(n):
QAAAD-80233

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