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BAG Beschluss v. - 7 ABR 100/09

Gesetze: § 76 Abs 2 S 1 BetrVG, § 98 ArbGG, § 1037 Abs 3 S 1 ZPO, § 1062 Abs 1 Nr 1 Alt 2 ZPO, § 1065 Abs 1 S 2 ZPO, § 1036 ZPO, §§ 1036ff ZPO

Ablehnung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle wegen Befangenheit - Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde

Leitsatz

Das Arbeitsgericht ist in erster und letzter Instanz in voller Kammerbesetzung für die Entscheidung über einen Antrag zuständig, mit dem ein Einigungsstellenvorsitzender wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wird. Das ergibt eine Analogie zu § 1037 Abs 3 Satz 1, § 1062 Abs 1 Nr 1 Var 2, § 1065 Abs 1 Satz 2 ZPO.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BB 2011 S. 1012 Nr. 16
DB 2011 S. 884 Nr. 15
DB 2011 S. 9 Nr. 15
NJW 2011 S. 8 Nr. 17
XAAAD-80261

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