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BGH Urteil v. - V ZR 44/10

Gesetze: § 1004 Abs 1 BGB, § 7 Abs 2 TMG

Haftung des Betreibers einer Internetplattform als Störer für Beeinträchtigung des Grundstückseigentums durch ungenehmigte Verwertung von Fotos des Grundstücks auf seiner Plattform

Leitsatz

Der Betreiber einer Internetplattform ist als Störer für eine Beeinträchtigung des Grundstückseigentums durch ungenehmigte Verwertung von Fotos des Grundstücks auf seiner Plattform nur bei einer für ihn erkennbaren Eigentumsverletzung verantwortlich .

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2011 S. 385 Nr. 7
NJW 2011 S. 753 Nr. 11
NJW 2011 S. 8 Nr. 9
WM 2011 S. 718 Nr. 15
KAAAD-80274

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