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BSG Urteil v. - B 2 U 5/10 R

Gesetze: § 62 SGG, § 103 SGG, § 128 Abs 1 S 1 SGG, Art 103 Abs 1 GG, § 8 Abs 1 SGB 7, § 56 Abs 1 S 1 SGB 7, § 56 Abs 2 S 1 SGB 7, § 200 Abs 2 Halbs 1 SGB 7, § 200 Abs 2 Halbs 2 SGB 7, § 76 Abs 2 SGB 10

(Gesetzliche Unfallversicherung - MdE-Einschätzung gem § 56 Abs 2 SGB 7 - Sozialdatenschutz gem § 200 Abs 2 SGB 7 - Beweisverwertungsverbot - Verletzung des Auswahlrechts beim Sachverständigen - sozialgerichtliches Verfahren - Verletzung des rechtlichen Gehörs - Überraschungsentscheidung - Verletzung des Sachaufklärungspflicht)

Leitsatz

1. Benennt der Unfallversicherungsträger dem Versicherten nicht mehrere Gutachter zur Auswahl, führt dies nicht zu einem Beweisverwertungsverbot, wenn der Betroffene die Verletzung des Auswahlrechts nicht rechtzeitig rügt.

2. In atypischen Fällen, z.B. wenn ein allein vom Versicherten vorgeschlagener Gutachter beauftragt und diesem die Auswahl des Zusatzgutachters übertragen wird, kann darauf verzichtet werden, dem Versicherten mehrere Gutachter zur Auswahl zu benennen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2011:180111UB2U510R0

Fundstelle(n):
NJW 2011 S. 10 Nr. 25
VAAAD-80321

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