Vorsteueraufteilung bei Erweiterung eines bestehenden Gebäudes
Leitsatz
Zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer ist nicht nur, wer mit den bezogenen Leistungen tatsächlich steuerpflichtige Umsätze erzielt, sondern bereits derjenige, der die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, damit eine unternehmerische Tätigkeit auszuüben und steuerpflichtige Umsätze zu erzielen. Ihm steht unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG der Vorsteuerabzug zu, wenn er zur Zeit des Leistungsbezugs die Erklärung, zu besteuernden Umsätzen führende unternehmerische Tätigkeiten aufnehmen zu wollen, in gutem Glauben abgegeben und diese Absicht durch objektive Anhaltspunkte belegt hat. Wird diese Absicht nach Leistungsbezug aufgrund einer Absichtsänderung aufgegeben oder erfolgt eine Verwendung für steuerfreie Umsätze, bleibt der Vorsteuerabzug erhalten und kann lediglich für die Zukunft nach § 15a UStG berichtigt werden. Wird nicht ein Gebäude, sondern werden durch Erweiterungen eines bestehenden Gebäudes "bestimmte Gebäudeteile" hergestellt, so sind sie umsatzsteuerrechtlich im Regelfall der jeweilige Gegenstand, dessen Verwendungsverhältnisse für die Frage entscheidend sind, ob der Unternehmer und - bei gemischter Verwendung - inwieweit er nach § 15 Abs. 4 UStG den Vorsteuerabzug aus den Leistungsbezügen für die Herstellung dieser "bestimmten Gebäudeteile" beanspruchen kann. Eine eigenständige Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG setzt demgegenüber voraus, dass die bautechnischen Verflechtungen eine hinreichend klare Trennung ermöglichen, der neue Gebäudeteil von dem bereits bestehenden Gebäude also hinreichend abgrenzbar ist und der Unternehmer das neue Objekt eigenständig nutzt, also zwischen den Bauten kein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang besteht. Führen nachträgliche Herstellungskosten zur Erweiterung eines Gebäudebereichs, dessen Nutzung ausschließlich im Zusammenhang mit dem erweiterten Gebäude, den "Altflächen", erfolgt, ist es für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG und die Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG sachgerecht, auf die Verwendung des gesamten Gebäudes abzustellen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BFH/NV 2011 S. 1025 Nr. 6 DStZ 2011 S. 386 Nr. 11 HFR 2011 S. 687 Nr. 6 StBW 2011 S. 393 Nr. 9 LAAAD-80466