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BFH Urteil v. - V R 43/08

Gesetze: FGO § 44 Abs. 1, FGO § 46 Abs. 1

Abwarten auf die Entscheidung in einem Musterverfahren als zureichender Grund i.S. des § 46 Abs. 1 FGO

Leitsatz

Als zureichender Grund im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO kommt auch das Abwarten der noch ausstehenden Entscheidung in einem finanzgerichtlichen "Musterverfahren" in Betracht. Ein solches Musterverfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass dort dieselbe Streitfrage entscheidungserheblich ist wie in demjenigen Verfahren, in dem die Entscheidung über den Einspruch zurückgestellt werden soll.
Inhalt und Form der Mitteilung über das Abwarten hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. Es genügt eine Willenserklärung der Behörde, die geeignet ist, den zureichenden Grund für jedermann verständlich und eindeutig darzutun. Die Verwendung des Begriffes "Musterverfahren" ist nicht erforderlich. Es reicht aus, wenn deutlich zum Ausdruck kommt, dass die gerichtliche Entscheidung in einem oder mehreren Verfahren abgewartet werden muss.
Der trifft keine dahingehende Aussage, dass die Zurückstellung der Entscheidung zu keiner zusätzlichen Verfahrensverzögerung nach Abschluss des Musterverfahrens führen dürfe.

Fundstelle(n):
AO-StB 2011 S. 138 Nr. 5
BFH/NV 2011 S. 989 Nr. 6
HFR 2011 S. 657 Nr. 6
VAAAD-80467

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