Gewerbesteuerliche Organschaft zwischen einem in
Großbritannien ansässigen Organträger und einer
inländischen Organgesellschaft über eine inländische
Zwischenholding
Leitsatz
1. Die wirtschaftliche Eingliederung
eines (beherrschten) Unternehmens in ein anderes (herrschendes) gewerbliches
Unternehmen i.S. von
§ 14 Nr. 2
Satz 1 KStG 1999 i.V.m.
§ 2
Abs. 2 Satz 2 GewStG 1999 setzt nicht voraus,
dass das eine Unternehmen unmittelbar an dem anderen Unternehmen beteiligt ist.
Sie kann auch dadurch begründet werden, dass die Beteiligung im Rahmen
einer Organkette über die Zwischenschaltung einer
vermögensverwaltenden Holdinggesellschaft gehalten wird. Alleinige
Organträgerin ist dann aber das herrschende Unternehmen und nicht (auch)
die zwischengeschaltete Holdinggesellschaft (Fortführung und Klarstellung
des Senatsurteils vom I R 132/97,
BFHE 186,
203,
BStBl II 1998, 687).
2. Eine Kapitalgesellschaft mit
Geschäftsleitung und Sitz im Inland kann im Rahmen einer
gewerbesteuerlichen Organschaft Organgesellschaft eines in Großbritannien
ansässigen gewerblichen Unternehmens als Organträger sein. Die
entgegenstehende Beschränkung in § 14 2. Halbsatz und
§ 14 Nr. 3
Satz 1 KStG 1999 i.V.m.
§ 2
Abs. 2 Satz 2 GewStG 1999 auf ein Unternehmen
mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland als Organträger ist nicht mit
dem Diskriminierungsverbot des Art. XX Abs. 4 und 5
DBA-Großbritannien
1964/1970 vereinbar (entgegen
BStBl
I
2004,
1181).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): DB 2011 S. 15 Nr. 15 DB 2011 S. 6 Nr. 15 DB 2011 S. 853 Nr. 15 DStZ 2011 S. 8 Nr. 15 KÖSDI 2011 S. 17420 Nr. 5 WPg 2011 S. 539 Nr. 11 ZIP 2011 S. 1059 Nr. 22 ZIP 2011 S. 6 Nr. 16 OAAAD-80478