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Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - S 7359 A - 37 - St 113

Vorsteuer-Vergütungsverfahren; Vorsteuer-Vergütung im Drittland

Bezug: BStBl 2009 I S. 1520

Bezug:

Allgemeines

Das Verzeichnis der Länder, mit denen Gegenseitigkeit im Sinne des § 18 Abs. 9 Satz 6 UStG besteht, ist dem als Anlage 1 beigefügt.

Die gesetzlichen Änderungen des Umsatzsteuer-Vergütungsverfahrens ab dem betreffen nicht die Erstattung der Umsatzsteuer, die im Inland ansässige Unternehmen in Drittländern gezahlt haben. Für die Erstattung dieser Umsatzsteuer sind wie bisher Erstattungsanträge an die jeweiligen Erstattungsbehörden im Drittland zu stellen.

1. Zentrale Erstattungsbehörden für die Erstattung von Vorsteuern im Drittland

Für einige zentrale Erstattungsbehörden im Drittland sind die Anschriften bekannt. Diese können im Internet unter www.bzst.de/Steuern International/Umsatzsteuervergütung/Inländische Unternehmer abgerufen werden. Bei Drittländern, die keine zentrale Erstattungsbehörde mitgeteilt haben, muss der Unternehmer diese im jeweiligen Drittland selbst erfragen.

2. Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer)

2.1 Allgemeines

Unternehmern, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind und die für die Beantragung der Vergütung von Vorsteuerbeträgen in de...

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