Erfassung einer Bürgschaftsverpflichtung und Bewertungsabschlag
Leitsatz
1) Für die erbschaftsteuerliche Erfassung von Nachlassverbindlichkeiten gelten gemäß § 12 Abs. 5 ErbStG i.V.m. §§ 95 und 109
BewG für den Bestand und den Wert der zu berücksichtigenden Verbindlichkeit die ertragsteuerlichen Bilanzierungsregeln.
2) Die Bürgschaftsverpflichtung eines Gesellschafters ist bereits zu dem Zeitpunkt zu bilanzieren, zu dem der Bürge ernsthaft
mit einer Inanspruchnahme rechnen muss und sein Rückgriffsanspruch gegenüber der Gesellschaft wertlos ist.
3) Werden Gegenstände des Sonderbetriebsvermögens ohne den dazugehörenden Mitunternehmeranteil im Wege vorweggenommener Erbfolge
übertragen, findet der Bewertungsabschlag nach § 13a ErbStG keine Anwendung.