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BGH Urteil v. - I ZR 174/08

Gesetze: § 8 Abs 2 UWG

Unlauterer Wettbewerb: Störerhaftung des Telekommunikationsnetzbetreibers für Handlungen eines bei ihm Netzdienstleistungen beziehenden so genannten Resellers - Änderung der Voreinstellung III

Leitsatz

Änderung der Voreinstellung III

Anbieter von Telefondienstleistungen, die nicht über ein eigenes Netz verfügen und die sich daher hinsichtlich der von ihnen angebotenen Leistung bei Netzbetreibern eindecken müssen (sog. Reseller), handeln im Verhältnis zu Endkunden nicht als Beauftragte der Netzbetreiber, die ihnen die benötigten Netzdienstleistungen als Vorprodukt zur Verfügung stellen .

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
DB 2011 S. 8 Nr. 16
TAAAD-80929

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