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BGH Urteil v. - V ZR 123/10

Gesetze: § 318 ZPO, § 321a Abs 1 S 1 Nr 2 ZPO, Art 103 Abs 1 GG

Revision in Zivilverfahren: Zulassung nach Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs

Leitsatz

Die unterbliebene Zulassung der Revision als solche kann den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzen . Lässt das Berufungsgericht auf eine Anhörungsrüge hin die Revision nachträglich zu, ohne einen darauf bezogenen Gehörsverstoß festzustellen, ist die Zulassungsentscheidung verfahrensfehlerhaft ergangen und bindet das Revisionsgericht nicht .

Tatbestand

Fundstelle(n):
HFR 2011 S. 917 Nr. 8
NJW 2011 S. 1516 Nr. 21
NJW 2011 S. 8 Nr. 19
YAAAD-80936

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