Steuerbegünstigung nach § 10f EStG bei unentgeltlicher Überlassung einer Wohnung zur alleinigen Nutzung an das Kind; Auslegung des Begriffs der "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" i.S. des § 10f Abs. 1 EStG
Leitsatz
Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
im Sinne des
§ 10f Abs. 1
EStG kann auch dann angenommen werden, wenn der
Eigentümer die Wohnung einem einkommensteuerlich zu
berücksichtigenden Kind, also einem Kind im Sinne des
§ 32 EStG,
unentgeltlich zur alleinigen Nutzung überlässt. Aus
§ 4 Satz 2
EigZulG kann nicht gefolgert werden, dass der Begriff der
"Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" im Sinne des
§ 10f Abs. 1
EStG entsprechend § 4 Sätze 1 und 2
EigZulG auszulegen ist. Der
Begriff der "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" im Sinne des
§ 10f EStG kann
nicht im Wege der Rechtsfortbildung ausgedehnt werden, da es an der dafür
erforderlichen Lücke im Gesetz, also einer planwidrigen
Unvollständigkeit fehlt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2011 S. 974 Nr. 6 EStB 2011 S. 183 Nr. 5 BAAAD-81035