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BFH Urteil v. - X R 13/10

Gesetze: EStG § 10f Abs. 1, EigZulG § 4 Satz 2, EStG § 10e Abs. 1, EStG § 32

Steuerbegünstigung nach § 10f EStG bei unentgeltlicher Überlassung einer Wohnung zur alleinigen Nutzung an das Kind; Auslegung des Begriffs der "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" i.S. des § 10f Abs. 1 EStG

Leitsatz

Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des § 10f Abs. 1 EStG kann auch dann angenommen werden, wenn der Eigentümer die Wohnung einem einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kind, also einem Kind im Sinne des § 32 EStG, unentgeltlich zur alleinigen Nutzung überlässt.
Aus § 4 Satz 2 EigZulG kann nicht gefolgert werden, dass der Begriff der "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" im Sinne des § 10f Abs. 1 EStG entsprechend § 4 Sätze 1 und 2 EigZulG auszulegen ist.
Der Begriff der "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" im Sinne des § 10f EStG kann nicht im Wege der Rechtsfortbildung ausgedehnt werden, da es an der dafür erforderlichen Lücke im Gesetz, also einer planwidrigen Unvollständigkeit fehlt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 974 Nr. 6
EStB 2011 S. 183 Nr. 5
BAAAD-81035

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