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BFH Beschluss v. - I B 118/10

Gesetze: EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3, FGO § 76 Abs. 1, FGO § 108 Abs. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, BewG § 13 Abs. 2

Abzinsung von auf unbestimmte Zeit gewährte Gesellschafterdarlehen; Schätzung der restlichen Laufzeit der Darlehen

Leitsatz

Es ist bereits geklärt im Sinne des § 115 FGO, dass Darlehen, die auf unbestimmte Zeit gewährt werden und daher nach den Vorschriften des BGB mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden können, dann nicht als Darlehen mit einer Laufzeit von weniger als 12 Monaten angesehen werden können, wenn sich nach den Umständen des Falles bei wirtschaftlicher Betrachtung trotz der formalen Kündigungsmöglichkeit nach den Erkenntnissen zum Bilanzstichtag voraussichtlich eine längere Laufzeit ergibt.
Es unterliegt keinem Zweifel, dass auch Gesellschafterdarlehen, die erst wenige Monate vor dem Bilanzstichtag gegeben wurden und die mit einer Frist von drei Monaten kündbar sind, abzuzinsen sind, wenn zum Bilanzstichtag aufgrund der tatsächlichen Umstände der Schluss gerechtfertigt ist, die Darlehen würden nicht gekündigt werden. Es ist auch nicht zweifelhaft, dass die mutmaßliche restliche Laufzeit von Verbindlichkeiten, deren Fälligkeit nicht vom Leben einer oder mehrerer Personen abhängt, zu schätzen ist und dass dabei auf die Erkenntnisse zum Bilanzstichtag und nicht auf die tatsächliche spätere Rückführung der Darlehen abzustellen ist.
Es ist nicht klärungsbedürftig im Sinne des § 115 FGO, dass eine Verbindlichkeit auch dann gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG 2002 abzuzinsen ist, wenn die Verbindlichkeit handelsrechtlich als Verbindlichkeit mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr auszuweisen wäre.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 986 Nr. 6
StuB-Bilanzreport Nr. 9/2011 S. 350
VAAAD-81037

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