Abzinsung von auf unbestimmte Zeit gewährte Gesellschafterdarlehen; Schätzung der restlichen Laufzeit der Darlehen
Leitsatz
Es ist bereits geklärt im Sinne des
§ 115 FGO, dass
Darlehen, die auf unbestimmte Zeit gewährt werden und daher nach den
Vorschriften des
BGB mit einer Frist von drei Monaten
gekündigt werden können, dann nicht als Darlehen mit einer Laufzeit
von weniger als 12 Monaten angesehen werden können, wenn sich nach den
Umständen des Falles bei wirtschaftlicher Betrachtung trotz der formalen
Kündigungsmöglichkeit nach den Erkenntnissen zum Bilanzstichtag
voraussichtlich eine längere Laufzeit ergibt. Es unterliegt
keinem Zweifel, dass auch Gesellschafterdarlehen, die erst wenige Monate vor
dem Bilanzstichtag gegeben wurden und die mit einer Frist von drei Monaten
kündbar sind, abzuzinsen sind, wenn zum Bilanzstichtag aufgrund der
tatsächlichen Umstände der Schluss gerechtfertigt ist, die Darlehen
würden nicht gekündigt werden. Es ist auch nicht zweifelhaft, dass
die mutmaßliche restliche Laufzeit von Verbindlichkeiten, deren
Fälligkeit nicht vom Leben einer oder mehrerer Personen abhängt, zu
schätzen ist und dass dabei auf die Erkenntnisse zum Bilanzstichtag und
nicht auf die tatsächliche spätere Rückführung der Darlehen
abzustellen ist. Es ist nicht klärungsbedürftig im
Sinne des
§ 115 FGO, dass
eine Verbindlichkeit auch dann gemäß
§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG 2002
abzuzinsen ist, wenn die Verbindlichkeit handelsrechtlich als Verbindlichkeit
mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr auszuweisen
wäre.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2011 S. 986 Nr. 6 StuB-Bilanzreport Nr. 9/2011 S. 350 VAAAD-81037