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BFH Beschluss v. - I R 45/09

Gesetze: AO § 169 Abs. 1 Satz 1, DMBilG § 36 Abs. 4, DMBilG § 50 Abs. 3

Berichtigung von Wertansätzen i.S. des § 36 DMBilG

Leitsatz

§ 36 DMBilG soll nicht die gesamte - also auch die über die Auswirkung der jeweiligen Berichtigung von Wertansätzen hinausgehende - Steuerfestsetzung von der allgemeinen Regelung des § 169 Abs. 1 Satz 1 AO (i.V.m. Art. 97a § 3 Abs. 1 Satz 1 EGAO) freistellen. Vielmehr soll § 50 Abs. 3 Satz 2 DMBilG eine Anpassung bereits vorliegender Steuerfestsetzungen (unter Durchbrechung der materiellen Bestandskraft vorliegender Steuerbescheide) nur in jenem Umfang gewährleisten, in welchem sich die Berichtigung des Wertansatzes auswirkt ("soweit").
Ein Dispens von § 169 Abs. 1 Satz 1 AO kann auch nicht damit begründet werden, dass einer Änderung steuerlicher Bilanzen nur im Hinblick auf ihre Umsetzung durch Steuerbescheide Bedeutung zukommt.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 966 Nr. 6
StuB-Bilanzreport Nr. 9/2011 S. 350
MAAAD-81040

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