Berichtigung von Wertansätzen i.S. des § 36 DMBilG
Leitsatz
§ 36
DMBilG soll nicht die gesamte - also auch die über
die Auswirkung der jeweiligen Berichtigung von Wertansätzen hinausgehende
- Steuerfestsetzung von der allgemeinen Regelung des
§ 169 Abs. 1
Satz 1 AO (i.V.m. Art. 97a
§ 3 Abs. 1
Satz 1 EGAO) freistellen. Vielmehr soll
§ 50 Abs. 3 Satz 2
DMBilG eine Anpassung bereits vorliegender
Steuerfestsetzungen (unter Durchbrechung der materiellen Bestandskraft
vorliegender Steuerbescheide) nur in jenem Umfang gewährleisten, in
welchem sich die Berichtigung des Wertansatzes auswirkt
("soweit"). Ein Dispens von
§ 169 Abs. 1
Satz 1 AO kann auch nicht damit begründet werden,
dass einer Änderung steuerlicher Bilanzen nur im Hinblick auf ihre
Umsetzung durch Steuerbescheide Bedeutung zukommt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2011 S. 966 Nr. 6 StuB-Bilanzreport Nr. 9/2011 S. 350 MAAAD-81040