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BFH Urteil v. - II R 12/10

Gesetze: BewG § 129 Abs. 2 Nr. 2, BewG § 32 Abs. 1 Nr. 1, BewG § 33, BewG § 34, BewG § 35 Abs. 1, BewG § 36

Wertfortschreibung: Ermittlung der üblichen Miete bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eines im Beitrittsgebiet gelegenen Grundstücks

Leitsatz

Verändern sich die tatsächlichen Verhältnisses eines Mietwohngrundstücks im Beitrittsgebiet, so ist bei einer Wertfortschreibung auf einen Stichtag nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt für die Bewertung im Ertragswertverfahren die (Jahresroh-)Miete anzusetzen, die nach den Wertverhältnissen vom Hauptfeststellungszeitpunkt unter Berücksichtigung des tatsächlichen Zustands des Grundstücks im Fortschreibungszeitpunkt zu erzielen gewesen wäre.
Bei der Schätzung der üblichen Miete kann nicht auf die für das Grundstück nach dem Stand zu entrichtende Jahresrohmiete zurückgegriffen werden, weil diese Miete angesichts der veränderten tatsächlichen Verhältnisse keinen zutreffenden Maßstab (mehr) für die Bewertung im Wertfortschreibungszeitpunkt darstellt.
Für die Ermittlung der üblichen Miete bedarf es einer Schätzung, bei der in erster Linie die Mieten von Objekten gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung heranzuziehen sind. Dazu kann als Hilfsmittel notfalls auf die von den Finanzämtern für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich erarbeiteten Mietspiegel oder ähnliche Schätzungsgrundlagen zurückgegriffen werden, soweit diese in ihren Aufgliederungen nach Mietpreisregelungen und den anderen gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 BewG maßgebenden Kriterien den vom Gesetz gestellten Anforderungen für die Schätzung der üblichen Miete entsprechen.
Diesen Anforderungen genügt ein auf Durchschnittswerten für das gesamte Gemeindegebiet beruhender Mietspiegel nicht, wenn dieses Gemeindegebiet in verschiedene Bezirke eingeteilt ist und für diese Bezirke unterschiedlich hohe Vervielfältigter anzuwenden sind.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 968 Nr. 6
QAAAD-81043

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