Wertfortschreibung: Ermittlung der üblichen Miete bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eines im Beitrittsgebiet gelegenen Grundstücks
Leitsatz
Verändern sich die tatsächlichen Verhältnisses eines
Mietwohngrundstücks im Beitrittsgebiet, so ist bei einer
Wertfortschreibung auf einen Stichtag nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt
für die Bewertung im Ertragswertverfahren die (Jahresroh-)Miete
anzusetzen, die nach den Wertverhältnissen vom Hauptfeststellungszeitpunkt
unter Berücksichtigung des tatsächlichen Zustands des
Grundstücks im Fortschreibungszeitpunkt zu erzielen gewesen
wäre. Bei der Schätzung der üblichen Miete kann
nicht auf die für das Grundstück nach dem Stand zu
entrichtende Jahresrohmiete zurückgegriffen werden, weil diese Miete
angesichts der veränderten tatsächlichen Verhältnisse keinen
zutreffenden Maßstab (mehr) für die Bewertung im
Wertfortschreibungszeitpunkt darstellt. Für die Ermittlung
der üblichen Miete bedarf es einer Schätzung, bei der in erster Linie
die Mieten von Objekten gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung
heranzuziehen sind. Dazu kann als Hilfsmittel notfalls auf die von den
Finanzämtern für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich
erarbeiteten Mietspiegel oder ähnliche Schätzungsgrundlagen
zurückgegriffen werden, soweit diese in ihren Aufgliederungen nach
Mietpreisregelungen und den anderen gemäß
§ 79 Abs. 2 Satz 2
BewG maßgebenden Kriterien den vom Gesetz gestellten
Anforderungen für die Schätzung der üblichen Miete
entsprechen. Diesen Anforderungen genügt ein auf
Durchschnittswerten für das gesamte Gemeindegebiet beruhender Mietspiegel
nicht, wenn dieses Gemeindegebiet in verschiedene Bezirke eingeteilt ist und
für diese Bezirke unterschiedlich hohe Vervielfältigter anzuwenden
sind.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2011 S. 968 Nr. 6 QAAAD-81043