Grundsätze zur Abgrenzung einer dauernden Last bzw. Leibrente
Leitsatz
Die Grundsätze für die Einordnung von Versorgungsleistungen
als Leibrente oder dauernde Last gelten bei Vermögensübergaben im
Wege der vorweggenommenen Erbfolge und auch dann, wenn Versorgungsleistungen
ihren Entstehungsgrund in einer letztwilligen Verfügung (Erbeinsetzung,
Vermächtnis) haben, sofern z.B. ein überlebender Ehegatte oder ein
erbberechtigter Abkömmling statt seines gesetzlichen Erbteils lediglich
Versorgungsleistungen aus dem ihm an sich zustehenden Vermögen erhält
und es sich bei den Zahlungen nicht um eine Verrentung des Erbanteils
handelt. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn zu
beurteilen ist, ob die in einem Erbvertrag vereinbarte lebenslange Versorgung
des überlebenden Ehegatten bei einem veränderten
Versorgungsbedürfnis des Begünstigten oder einer verbesserten oder
verschlechterten Leistungsfähigkeit des Verpflichteten an die neuen
Verhältnisse angepasst werden kann.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2011 S. 980 Nr. 6 DStZ 2011 S. 389 Nr. 11 KÖSDI 2011 S. 17462 Nr. 6 ZAAAD-81711