Keine verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Streichung des § 10 Abs. 1 Nr. 6; inhaltsgleich mit
Leitsatz
Außerhalb des Einkunftsbereichs entstandene
Steuerberatungskosten sind nach Aufhebung des
§ 10 Abs. 1 Nr. 6
EStG mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2006 nicht
mehr als Sonderausgaben abziehbar. Ein Abzug solcher Kosten als
außergewöhnliche Belastung nach
§ 33 EStG kommt
ebenfalls nicht in Betracht. Der Nichtabzug verletzt weder das objektive noch
das subjektive Nettoprinzip noch den Gleichheitssatz nach
Art. 3 Abs. 1 GG noch
das Gebot der Folgerichtigkeit. Die als Sonderausgaben zu
berücksichtigenden Aufwendungen sind in
§§ 10 ff.
EStG enumerativ aufgezählt. Sonderausgaben sind nur
die dort abschließend aufgeführten - privaten - Aufwendungen, wenn
sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Über die normierten
Tatbestände hinaus kommt ein Sonderausgabenabzug nicht in
Betracht. Die Angaben in den Steuererklärungen sind nach
bestem Wissen und Gewissen zu machen. Maßstab ist das individuelle
subjektive Können und Wissen des einzelnen Steuerpflichtigen. Damit soll
die Möglichkeit respektiert werden, die Steuererklärung
selbständig, also ohne steuerlichen Berater, zu fertigen. Dementsprechend
verlangt das Gesetz für das Vorliegen einer Steuerverkürzung im Sinne
des
§ 378 AO, dass
der Erklärungspflichtige leichtfertig gehandelt hat; leichtfertig im Sinne
des
§ 378 AO
bedeutet einen erhöhten Grad von Fahrlässigkeit, der etwa der groben
Fahrlässigkeit des bürgerlichen Rechts entspricht, aber auf die
persönlichen Fähigkeiten des Täters
abstellt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BFH/NV 2011 S. 977 Nr. 6 DB 2011 S. 1138 Nr. 20 EStB 2011 S. 217 Nr. 6 KÖSDI 2011 S. 17454 Nr. 6 NAAAD-81715