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BFH Urteil v. - X R 10/10

Gesetze: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 6, EStG § 12 Nr. 1, EStG § 33, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, GG Art. 3 Abs. 1

Keine verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Streichung des § 10 Abs. 1 Nr. 6; inhaltsgleich mit

Leitsatz

Außerhalb des Einkunftsbereichs entstandene Steuerberatungskosten sind nach Aufhebung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2006 nicht mehr als Sonderausgaben abziehbar. Ein Abzug solcher Kosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Der Nichtabzug verletzt weder das objektive noch das subjektive Nettoprinzip noch den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG noch das Gebot der Folgerichtigkeit.
Die als Sonderausgaben zu berücksichtigenden Aufwendungen sind in §§ 10 ff. EStG enumerativ aufgezählt. Sonderausgaben sind nur die dort abschließend aufgeführten - privaten - Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Über die normierten Tatbestände hinaus kommt ein Sonderausgabenabzug nicht in Betracht.
Die Angaben in den Steuererklärungen sind nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. Maßstab ist das individuelle subjektive Können und Wissen des einzelnen Steuerpflichtigen. Damit soll die Möglichkeit respektiert werden, die Steuererklärung selbständig, also ohne steuerlichen Berater, zu fertigen. Dementsprechend verlangt das Gesetz für das Vorliegen einer Steuerverkürzung im Sinne des § 378 AO, dass der Erklärungspflichtige leichtfertig gehandelt hat; leichtfertig im Sinne des § 378 AO bedeutet einen erhöhten Grad von Fahrlässigkeit, der etwa der groben Fahrlässigkeit des bürgerlichen Rechts entspricht, aber auf die persönlichen Fähigkeiten des Täters abstellt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 977 Nr. 6
DB 2011 S. 1138 Nr. 20
EStB 2011 S. 217 Nr. 6
KÖSDI 2011 S. 17454 Nr. 6
NAAAD-81715

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