Eine Zugmaschine im Sinne des Kraftfahrzeugsteuerrechts ist ein Fahrzeug, dessen wirtschaftlicher Wert im Wesentlichen in der Zugleistung liegt und das nach seiner Bauart und Ausstattung ausschließlich oder überwiegend zur Fortbewegung von Lasten durch Ziehen von Anhängern zu dienen geeignet und bestimmt ist. Dient die Umrüstung eines vom Hersteller als Geländewagen und damit als PKW konzipierten Fahrzeugs lediglich der Verbesserung von dessen Zugleistung und ändert sich dadurch nichts an der einem Geländewagen vorgegebenen Eignung zur Beförderung von Personen und Gütern, kann das Fahrzeug nicht als Zugmaschine im Sinne des § 3 Nr. 7 KraftStG beurteilt werden. Eine sachliche Änderung dieser Grundsätze ist auch nicht durch die ab geltende Begriffsbestimmung der Zugmaschine in § 2 Nr. 14 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom eingetreten. Die verkehrsrechtliche Einstufung als "Zugmaschine" ist kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht bindend; auch auf die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs kommt es insoweit nicht an.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2011 S. 1021 Nr. 6 HFR 2011 S. 877 Nr. 8 YAAAD-81720