Die Revisionsbegründung muss eindeutig erkennen lassen, welche
Norm der Revisionskläger für verletzt hält. Ferner muss der
Revisionskläger die Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art
angeben, die nach seiner Auffassung das erstinstanzliche Urteil als unrichtig
erscheinen lassen. Das folgt aus dem Sinn und Zweck des
§ 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a
FGO, das Revisionsgericht zu entlasten und den
Revisionskläger zu zwingen, Inhalt, Umfang und Zweck des Revisionsangriffs
von vornherein klarzustellen. Demgemäß muss sich der
Revisionskläger mit den tragenden Gründen des finanzgerichtlichen
Urteils auseinandersetzen und darlegen, weshalb er diese für unrichtig
hält.
Fundstelle(n): BFH/NV 2011 S. 997 Nr. 6 MAAAD-81724