Auslegung eines Klagebegehrens als Verpflichtungsklage (hier: Ablehnung der Festsetzung von Kindergeld für einen unbestimmten Zeitraum)
Leitsatz
In einem Verfahren, in dem es um die Rechtmäßigkeit eines
Bescheids geht, durch den ein Antrag auf Gewährung von Kindergeld für
einen unbestimmten Zeitraum abgelehnt wird, ist die Verpflichtungsklage und
nicht die Anfechtungsklage die statthafte Klageart. Wendet sich
der Kläger in der Klageschrift gegen einen Bescheid der Familienkasse,
durch den diese abschlägig über seinen Antrag auf Festsetzung von
Kindergeld entschieden hat, und ist sein Begehren darauf gerichtet, Kindergeld
zu erhalten, führt die isolierte Aufhebung des Ablehnungsbescheids nicht
zu diesem Klageziel. Der Interessenlage des Klägers entspricht vielmehr
der Antrag, die Familienkasse zur Zahlung von Kindergeld zu verpflichten. Der
Klageantrag ist deshalb als Verpflichtungsbegehren zu
behandeln.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2011 S. 991 Nr. 6 WAAAD-81725