Zuschuss zum Ausbau von Schienenkreuzungen: Staatsdrittel ist kein Entgelt für eine an das Land erbrachte Leistung und kein Entgelt eines Dritten für eine an den Straßenbaulastträger erbrachte Leistung
Leitsatz
Das vom Bund oder einem Bundesland nach § 13 Abs. 1 EKrG für den Ausbau von Bahnübergängen an Straßen, die Schienenwege kreuzen, an den Schienennetzbetreiber gezahlte sog. Staatsdrittel ist kein Entgelt für eine von diesem gegenüber dem Bund oder dem Land erbrachte Leistung. Das Staatsdrittel ist auch nicht Entgelt eines Dritten nach § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG für eine durch den Schienennetzbetreiber gegenüber dem jeweiligen Straßenbaulastträger erbrachte Leistung. Denn die Zahlungen des Bundes oder Landes erfolgen aufgrund einer bereits kraft Gesetzes bestehenden Kostentragungspflicht, die bereits eine Kostenentstehung bei den beiden Kreuzungsbeteiligten verhindert.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2011 S. 1028 Nr. 6 HFR 2011 S. 796 Nr. 7 GAAAD-81726