1. Medizinische Analysen und Laboruntersuchungen, durch die nicht
Feststellungen zum menschlichen, sondern zum tierischen Gesundheitszustand
getroffen werden, sind eine tierärztliche Leistung. Da diese weder als
Begutachtung von noch - aufgrund ihrer wissenschaftlichen oder intellektuellen
Natur - als Arbeiten an beweglichen Gegenständen anzusehen sind, kommt
eine Leistungsortbestimmung nach
§ 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c
UStG nicht in Betracht. Es handelt sich auch nicht um
Beratungsleistungen im Sinne von
§ 3a Abs. 4 Nr. 3
UStG. 2. Für einen Verstoß gegen
die Grundsätze von Treu und Glauben muss ein Verhalten der
Finanzbehörde vorliegen, aus dem der Steuerpflichtige bei objektiver
Beurteilung den Schluss ziehen darf, dass er nicht mehr in Anspruch genommen
werden soll.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2011 S. 1026 Nr. 6 HFR 2011 S. 798 Nr. 7 QAAAD-81727