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BFH Urteil v. - VI R 51/10

Gesetze: EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4, EStG § 8 Abs. 2, EStG § 19 Abs. 1, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, FGO § 121, FGO § 125

Rücknahme der Revision nach Verzicht auf mündliche Verhandlung; Zuschlagsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG als Korrekturposten zum Werbungskostenabzug

Leitsatz

Die Zuschlagsregelung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG stellt einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug dar und kommt deshalb nur insoweit zur Anwendung, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt hat. Die Zuschlagsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG hat insbesondere nicht die Funktion, eine irgendwie geartete zusätzliche private Nutzung des Dienstwagens zu bewerten. Sie bezweckt vielmehr lediglich einen Ausgleich für abgezogene, aber tatsächlich nicht entstandene Erwerbsaufwendungen.
Vergleichbar .

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 984 Nr. 6
HAAAD-81730

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