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Überlassung eines Fahrzeugs an freie Mitarbeiter
Erhalten als freie Mitarbeiter beschäftigte Handelsvertreter von ihrem Auftraggeber ein Fahrzeug unentgeltlich zur Nutzung überlassen, gilt Folgendes:
Die Gebrauchsüberlassung eines Fahrzeugs an einen freien Mitarbeiter ist eine nicht steuerbare Beistellung, wenn das Fahrzeug nur für Fahrten im betrieblichen Interesse dieses Auftraggebers genutzt werden kann. Eine anderweitige Verwendung – z. B. für unternehmensfremde Zwecke des freien Mitarbeiters oder zur Nutzung für andere Auftraggeber – muss aufgrund der zwischen den Beteiligten bestehenden Vereinbarungen und deren tatsächlicher Handhabung ausgeschlossen sein. Die Nutzung für andere Zwecke muss durch klare und eindeutige Vereinbarungen verboten werden, die auch tatsächlich beachtet, überwacht und durchgesetzt werden (, BStBl 2010 II S. 854).
Ist der freie Mitarbeiter berechtigt, das Fahrzeug auch für private Fahrten oder für andere Auftraggeber zu nutzen, liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor (§ 3 Abs. 12 Satz 2 UStG, a. a. O.). Die Fahrzeugüberlassung ist Entgelt für die Leistung des freien Mitarbeiters. Der Wert der Fahrzeugüberlassung ist mit den insgesamt...BStBl 1999 II S. 580