Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen - Rechtsstreitigkeit zwischen einem Leiharbeitnehmer und einem Entleiher
Leitsatz
Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Leiharbeitnehmer und einem Entleiher aus dem Leiharbeitsverhältnis oder aus unerlaubten Handlungen, soweit sie mit dem Leiharbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen, ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und d ArbGG der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2011 S. 1267 Nr. 20 DB 2011 S. 1116 Nr. 19 DB 2011 S. 15 Nr. 18 NJW 2011 S. 3678 Nr. 50 NJW 2011 S. 8 Nr. 20 KAAAD-81849