Prüfung der Zulassung der Berufung durch das Rechtsbeschwerdegericht
Leitsatz
Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil es von einer Beschwer über 600 € ausgegangen ist, und hat das Berufungsgericht diese Entscheidung nicht nachgeholt, obwohl es von einer geringeren Beschwer ausgegangen ist (vgl. , NJW 2008, 218 und Beschluss vom , VIII ZB 101/07, WuM 2008, 614), kann das Rechtsbeschwerdegericht im Rahmen der Erheblichkeit dieses Verfahrensfehlers prüfen, ob eine Zulassung der Berufung geboten gewesen wäre (im Anschluss an Senatsbeschluss vom , XII ZB 128/09, FamRZ 2010, 964) .
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Fundstelle(n): NJW-RR 2011 S. 998 Nr. 14 QAAAD-81886