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BGH Urteil v. - IX ZR 197/09

Gesetze: § 51b Alt 1 BRAO, § 563 ZPO, Art 229 § 6 Abs 1 BGBEG, Art 229 § 12 Abs 1 Nr 3 BGBEG

Rechtsanwaltshaftung: Verjährung des Primär- und des Sekundäranspruchs

Tatbestand

Der Kläger war - zumindest bis zum 30. April 1993 - bei der D.     GmbH (nachfolgend: D.     GmbH) beschäftigt. Mit der Gründung der B.     GmbH (nachfolgend: B.     GmbH) wurde ab dem 1. Mai 1993 die Sparte Baustoffe/Handel von der D.     GmbH abgespalten. Ob das Arbeitsverhältnis des Klägers damit auf die B.     GmbH überging, ist zwischen den Parteien streitig. In der Bestimmung des § 23 des einschlägigen Manteltarifvertrags (nachfolgend: Tarifvertrag) war für die Geltendmachung arbeitsrechtlicher Ansprüche folgende Regelung getroffen:

Fundstelle(n):
NJW-RR 2011 S. 858 Nr. 12
PAAAD-81895

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