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BGH Beschluss v. - VII ZB 37/10

Gesetze: § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 Abs 2 ZPO

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fristversäumung nach Erledigungsvermerk in der Handakte des Rechtsanwalts

Leitsatz

Werden im Büro eines Anwalts zwei Fristenkalender geführt, die für die Fristenkontrolle maßgeblich sind, so darf ein Erledigungsvermerk in die Handakte erst dann aufgenommen werden, wenn die Fristen in beiden Kalendern eingetragen sind .

Fundstelle(n):
DB 2011 S. 15 Nr. 18
NJW 2011 S. 1597 Nr. 22
RAAAD-82045

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